Herausgeber

Stadt Gunzenhausen
Marktplatz 23
91710 Gunzenhausen
Tel.: 09831/508-0
Fax: 09831/508-179

Die Stadt Gunzenhausen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch den Ersten Bürgermeister Joachim Federschmidt, Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen.

Postfach 1552, 91705 Gunzenhausen

Hinweise zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation (Zugangseröffnung)

Elektronische Kommunikation mit der Stadt Gunzenhausen nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Stadt Gunzenhausen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die auf der Webseite (www.gunzenhausen.de) und die im Schriftverkehr der Stadt Gunzenhausen publizierten E-Mail-Adressen.
2. Die Stadt Gunzenhausen nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen: *.txt; *.rtf; *.doc (bis zur Version Microsoft Word 2000); *.xls (bis zur Version Microsoft Excel 2000); *.pdf; *.jpg; *.gif; *.tif; *.bmp.
In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (z. B. Makros) verwendet werden.
3. Ein durch Verschlüsselung der E-Mail sicherer Übertragungsweg und die Verwendung elektronischer Signaturen werden zurzeit nicht angeboten.
4. E-Mails inkl. Anhängen werden nur bis zu einer Größe von 5 Megabytes angenommen.
5. Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Gunzenhausen nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
7. Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Gunzenhausen davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
8. Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.

Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.
Art. 3a BayVwVfG – Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

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